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Maria v. Boisse
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Vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Bundesverfassungsgericht hat 1983 mit dem aufsehenerregenden Volkszählungsurteil (Urteil vom 15.12.1983; Az.: 1 BvR 209/83; NJW 84, 419) einen neuen Aspekt des sog. Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in den Vordergrund gerückt.
Dieses Grundrecht ist Ausfluß der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) und besagt, daß jeder grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, ob er personenbezogene Daten preisgibt. Als personenbezogene Daten bezeichnet man Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Legaldefinition in § 3 I Bundesdatenschutzgesetz – BDSG).
Alle Informationen und Umstände, mittels derer man den Bezug zu einer konkreten Person herstellen kann, sind folglich solche personenbezogenen Daten. Hierzu gehören auch Daten die öffentlich oder einem größeren Personenkreis zugänglich sind, wie die Telefonnummer oder das Kfz-Kennzeichen. Es ist also nicht erforderlich, daß es sich um private Daten handelt. [Link zum Original]
HINWEIS: Sollte Ihnen als begabtem Juristen der letzte Absatz als Grundlage nicht reichen, können Sie in dem Artikel „Impressumpflicht versus Zitiergebot“ noch eine Menge mehr zum Thema „Grundrechte und ihr Vorrang gegenüber einfachen Gesetzen“ lesen.
