Impressumpflicht versus Zitiergebot

Warum das Telemediengesetz ungültig ist und es keine Impressumpflicht gibt, welche mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Kopieren und die Verwendung im Impressum erlaubt. Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie Ihr Grundgesetz!

Vorab ein Zitat von gewisser Tragweite: Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin in „Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte“

„Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.“

Normenhierarchie des Grundgesetzes [1] vor dem einfachen Gesetz:

Artikel 1 GG

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die umstrittene Impressumpflicht beruht auf § 5 TMG (Telemediengesetz) [2] und § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) [3]

Telemediengesetz (TMG)
vom 26.02.2007, in Kraft getreten am 01.03.2007 (BGBl. I 2007 S. 179).

§5 TMG – Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

und

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV – )
vom 31.08.1991, in der Fassung von Artikel 1 des Zwölften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18.12.2008 (vgl. GBl. S.130, 2009), in Kraft getreten am 01.06.2009

§ 55 RStV – Informationspflichten und Informationsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a (RStV) entsprechend

Verweis von Abs. 2 Satz 1 auf §6 TMG:

Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Verweis von Abs. 3 Satz 1 auf §9a RStV:

§ 9a RStV – Informationsrechte

(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit

1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.

(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden

HINWEIS: Abgesehen vom Folgenden erkennen wir hier klar und deutlich, dass die Behörden alle Informationen unter Strafandrohung bekommen wollen, aber keine Informationen geben müssen obwohl der Abs. 2 genau das suggerieren soll!

Das TMG und der RStV greifen ein in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG, wobei streng genommen der Staatsvertrag kein Gesetz ist:

Artikel 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Jedes Gesetz mit Eingriff in einschränkbare Grundrechte muss das eingeschränkte Grundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 zitieren:

Artikel 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Ein Beispiel zur Zitierung des Artikel 2 GG:

Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein (Landeskrebsregistergesetz – LKRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 – Fundstelle: GVOBl. 2006, S. 78

§ 19 LKRG
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden
1.
wegen der namentlichen Meldung (§ 4 Abs. 1) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
2.
wegen der Meldepflicht für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (§ 4 Abs. 1) das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung ( Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.

Ein Gesetz, welches in einschränkbare Grundrechte eingreift und diese Grundrechte nicht zitiert, ist nichtig bzw. ungültig. Ein nichtiges oder ungültiges Gesetz entfaltet keine Bindewirkung. Alle mit diesem Gesetz verbundenen Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und ungültig.

Weder im Telemediengesetz noch im Rundfunkstaatsvertrag findet sich ein Hinweis auf die Einschränkung des Artikel 2 Abs. 1 GG. Die einzige Grundrechtseinschränkung – die Unverletzlichkeit der Wohnung – wird § 22 Abs. 4 Satz 2 RStV erwähnt:

Das Grundrecht des Artikels 13 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.

HINWEIS: Damit entfällt die Impressumpflicht aufgrund der Nichtigkeit des Telemediengesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages!!!

Das Zitiergebot ist zwingend!

Eine Anmerkung zur Entstehung und Anwendung des Zitiergebotes [4]:

1. Dr. Herrmann v. Mangoldt ((seit 1939 Professor für Öffentliches (Nazi)-Recht)) wollte diese Fessel – den Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 – nicht und beantragte dessen Streichung – warum? Er begründete das mit „bloßer Förmelei“ gegenüber dem Gesetzgeber. Diese Ausrede wird auch heute noch gern zitiert.

2. Dr. Thomas Dehler (FDP) wollte diese Fessel des Gesetzgebers und beantragte deren Beibehalt.

3. Der parlamentarische Rat entschied sich für diese Fessel des Gesetzgebers.

… das sind die historischen Fakten!

Die Hauptbegründung all derer, welche die Meinung propagieren, das Zitiergebot müsse nicht immer beachtet werden, ist welche?

… es würde „in bloße Förmelei ausarten“!

Es wird also bewusst und an der historischen Entscheidung des Parlamentarischen Rates vorbei exakt die Begründung des Dr. v. Mangoldt verwendet, welche von Parlamentarischen Rat aus guten Gründen abgelehnt wurde!

Hermann von Mangoldt trat Anfang 1934 dem Bund Nationalsozialistischer Juristen, dem „Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund“ (man wollte das nationalsozialistische Recht bewahren) bei und wurde 1939 ordentlicher Professor für Öffentliches (Nazi-) Recht. Hermann von Mangoldt war 1948/49 Mitglied des Parlamentarischen Rates. Hier war er Vorsitzender des Ausschusses für Grundsatzfragen und Grundrechte. Also machte man den Bock zum Gärtner. Danach war er Begründer des Grundgesetz-Kommentars Mangoldt-Klein, welcher nach wie vor seine ablehnende Meinung zum Zitiergebot (Förmelei) zum Ausdruck bringt und welcher als eine der Referenzen für heutige Juristen gilt, warum auch immer. Ein Schelm wer Arges dabei denkt?

Ist das nicht seltsam? Ein bisschen zumindest? Oder so?

Um letztlich noch einen kleinen und unscheinbaren und ebenfalls nicht zitierten Grundrechtseingriff des nichtigen/ungültigen Telemediengesetzes aufzuzeigen, folgen hier die Bußgeldvorschriften, wenn man sich nicht an das nichtige Gesetz hält, welche in das Recht auf Eigentum – Artikel 14 Abs. 1 GG – eingreifen:

Fünfter Abschnitt: Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von einer dort genannten Einwilligung abhängig macht,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Auszug aus dem Bonner Kommentar (Fassung 1949)  zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 – Zitiergebot. Dieser Kommentar ist die Erstfassung nach den Protokollen des Parlamentarischen Rates – dem Verfassunggeber für die Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Grundgesetzes:

„Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfassunggeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler; „Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers . . .“). Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums — nach heutiger Auffassung — wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß — wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel — „der Gesetzgeber sich im Augenblick . . . nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR.“ unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. „unbewußt“ eingreifen dürfen, Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr „bequem“ machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein – daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vornherein-erkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen, bildet Abs. I2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl auch Vf. Hess,, 1946, Art. 63 II 1).

Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden. [5]

Zum Schluss das Bundesverfassungsgericht zur Pflicht des Amtsträgers zur Einhaltung des Grundgesetzes:

Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen einer politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse – im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen – unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.

Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334 <347 f.>)

Quellen:

[1] Grundgesetz

[2] Telemediengesetz

[3] Rundfunkstaatsvertrag

[4] Parlamentarischer Rat zum Zitiergebot

[5] Bonner Kommentar zum GG Artikel 19 Absatz 1 Zitiergebot Fassung 1949

Ein Kommentar

  1. Insider
    Veröffentlicht Dienstag, 15. September 2009 /38/257 in 23:01 | Permalink

    Zunächst einmal ein großes Kompliment an den Autor des Artikels. Im Internet verdichten sich die Hinweise, dass in den vergangenen 60 Jahren Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht unbedingt die Freiheit der Menschen obsiegt hat. Es mehren sich die Verdachtsmomente, dass die Gruppe um den Nazijuristen Dr. v. Mangoldt die Geschicke in die Hand genommen hat. Besonders erkennbar ist dieses an der quasi bis zur völligen Umkehr ins Gegenteil angewandten zwingenden Gültigkeitsvorschrift des Artikels 19 Abs.1.Satz 2 GG, dem sog. „Zitiergebot“. Dem klaren Wortlaut des Artikels 19 Abs.1 GG nach unterliegen alle nicht vebehaltlosen Grundrechte dem sog. Zitiergebot. Verletzt ein einfaches Gesetz den Artikel 19 Abs. 1 GG, ist es ungültig und somit nichtig und das ist auch gut so, denn was der einfaceh Gesetzgeber in der Lage ist zu tun, ist aus der menschenverachtenden Dikatatur des Dritten Reiches in den Jahren 1933 bis 1945 auf deutschem Boden hinreichend dokumentiert. Es gilt indess zu erkennen, dass sich in Schlüsselpositionen in Verwaltung und Justiz bis heute subversive Elemente befinden, deren Handeln unzweifelhaft als zielgerichtet verfassungsfeindlich zu titulieren ist. Diese Personen gilt es zweifelsfrei zu lokalisieren, zu stigmatisieren und zu eleminieren, nur dann kann sich endlich die freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vollständig entfalten.

    Die Artikel 5.3.1 GG und 19.1 sowie 19.4 GG sind die Schlüssel aber auch das Lackmuspapier für das Erkennen, ob sich die drei Gewalten gemäß Artikel 1 GG verhalten, nämlich die Würde des Menschen bedingungenslos wahren und schützen, die Grundrechte nicht verletzen und / oder veräußern sowie ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte als geltendes Recht akzeptieren. Tun dieses die Grundrechtsverpflichteten nicht, sind sie als Verfassungsfeinde aus ihren Ämtern unverzüglich zu entlassen, ggfl. ist ihr verfassungsfeindliches Verhalten auch strafrechtlich zu ahnden, ohne Ansehen der Person.

    Ich empfehle, dass sich unmittelbar um einen Normenkontrollrat bemüht wird, der jedes heute scheinbar gültige Gesetz zunächst einmal ausschließlich auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hin überprüft. Im Fordergrund müssen der Artikel 19 Abs. 1 GG mit dem Zitiergebot und der Artikel 123 Abs. 1 GG, die Unvereinbarkeit sog. vorkonstitutionellen Rechts mit dem GG stehen.

    Besonders wichtig ist in dem Zusammenhang die Tilgung der Worte „wissenschaftlich und künstlerisch“ aus dem aus dem Dritten Reich stammenden § 18 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz wegen dessen Dauerkollision mit dem absoluten und daher vorbehaltlosen Kunstfreiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG. Bis heute halten breite Schichten an der gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG mit dem Inkrafttreten des GG wegen Unvereinbarkeit mit dem GG untergegangenen einfachgesetzlichen Norm des § 18.1.1 EStG vormals wortgleich mir dem § 18.1.1 Reichs-EStG aus purem Eigennutz fest, denn es schafft für den z.B. öffentlich Bediensteten die Möglichkeit durch Kostenabzug aus der wissenschaftlichen und / oder künstlerischen Tätigkeit das Bruttogehalt tatsächlich netto ausgezahlt zu bekommen. Damit entsteht der Bundesrepublik jährlich ein Schaden in ungeahnter finanzieller Höhe. Auf der anderen Seite wird das absolute Freiheitsgrundrecht systematisch verletzt, obwohl es seinem Träger ein individuelles Freiheitsgrundrecht gewährt und so als Abwehrrecht gegen den Staat und seine Institutionen fungieren soll. Jedeweder Eingriff öffentlicher Gewalt ist in den Werk- und Wirkbereich des freischaffenden Künstlers absolut verboten.

    Folgende Zitate sollen die dem absoluten Freiheitsgrundrecht der Kunstfreiheit grundgesetzlich zukommenden Freiheit unterstreichen helfen:

    1. Nach der massiven Verfolgung von Künstlern im Nationalsozialismus war die Übernahme der Kunstfreiheit als selbständiges Grundrecht in das Grundgesetz völlig unstreitig (vgl. Matz, in: Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR n.F., Band 1 , S. 89 ff.).

    2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ und den „Wirkbereich“ künstlerischen Schaffens.

    3. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend.

    4. Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen.

    Wie es jedoch tatsächlich um dieses absolute Freiheitsgrundrecht in der Bundesrepublik Deutschland bis heute wirklich bestellt ist, ist hier unter dem Artikel „Der Künstler und sein Richter“ nachzulesen.

    http://volkszustandsbericht.wordpress.com/2009/09/13/der-kuenstler-und-sein-richter/


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