Es ist vollbracht!

Heute beginnt der Ernst des Lebens, der letzte Schritt zur Etablierung eines Billiglohnmarktes!

Staatlich angeordnete Zwangsarbeit für erwerbsfähige langzeitarbeitslose Hilfebdürftige über 18 mit mindestens 2 Vermittlungshemmnissen - finanziert durch Leistungen der “Beschäftigungsförderung” an ausgesuchte Arbeitgeber, wobei es unerheblich ist, ob der Arbeitgeber eine natürliche oder juristische Person, öffentlich- oder privatrechtlich organisiert, erwerbswirtschaftlich oder gemeinnützig ausgerichtet ist oder welcher Branche der Arbeitgeber zugeordnet ist.

Die Förderung der Leistungen zur Beschäftigungsförderung darf sich aus Gründen des Wettbewerbs nicht auf nur wenige Arbeitgeber konzentrieren, sondern muss die Vielfalt und Breite des gesamten Arbeitsmarktes erfassen.

Weigert sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach eingehender Beratung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, eine mit einem Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen ebenso wie eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund nachzuweisen (§ 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1c SGB II), erfolgt die Absenkung (ggf. der Wegfall) des Alg II nach den Regelungen des § 31 SGB II (Verwaltungsakt).

Beendet der Arbeitnehmer das geförderte Arbeitsverhältnis oder gibt er durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für dessen Beendigung und wird er dadurch erneut hilfebedürftig, fällt dieses Verhalten unter § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer auch während der Förderung nach § 16a SGB II hilfebedürftig war. Maßgeblich ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor der Aufnahme der geförderten Beschäftigung über diese Rechtsfolgen belehrt wurde.

Absenkungsstufen:

1. Stufe 30%

2. Stufe 60%

3. Stufe 100%

Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.

Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Reicht das immer noch nicht?

Zukünftig kann jeder zukünftige Arbeitnehmer von der “Bundesagentur für Leiharbeit” zu jeder Art von Arbeit an jedem Ort der Welt gezwungen werden. Wer Widerstand leistet, darf als Zuchtmittel für seine eigene Arbeit auch noch bezahlen. Wo leben wir denn eigentlich?

Fazit: Wenn nicht bald etwas passiert … Es ist nicht passiert, deshalb erleben wir ein neues Wirtschaftswunder über welches wir uns nicht wundern dürfen. Wir haben kein Grundrecht mehr auf freie Arbeitswahl und demzufolge auch kein Grundrecht auf Vertragsfreiheit! Nötigung ist damit und unter diesen Umständen kein Straftatsbestand mehr.

Wir haben Arbeit für Sie - es kostet Sie nur 99 Cent die Stunde!

Arbeitsmarkt? Ich bin doch nicht blöd!

Quelle: §16a SGB II (PDF) “Leistungen zur Beschäftigungsförderung “

Bitte beachten Sie, dass diese Leistungen nicht Ihnen zugute kommen, sondern jeden Firmen, welche aus Ihrem Überleben Profit ziehen.

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