Populär ist der Text nicht

Auszug aus dem Geleitwort des Präsidenten des Deutschen Bundestages Dr. Norbert Lammert zum Deutschen Grundgesetz:

“Populär ist der Text nicht (wie übel - Anm.d.A.), aber bedeutend: Das Grundgesetz ist das wichtigste Dokument unseres demokratischen Selbstverständnisses und die freiheitlichste Verfassung, die Deutschland in seiner Geschichte je hatte.

Auch kann das Grundgesetz nur im großen Konsens geändert werden:

Änderungen benötigen jeweils eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat. Ein Teil der Bestimmungen ist sogar gegenüber jeder Veränderung geschützt – auch das ist eine Konsequenz aus den bitteren Erfahrungen des Nationalsozialismus.Die so genannte „Ewigkeitsklausel“ in Artikel 79 Abs. 3 gilt für die Grundrechte, aber auch für die Gliederung des Bundes in Länder und die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.”

Deutsches Grundgesetz

Artikel 79 [Änderung des Grundgesetzes]

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

… eines dieser Grundrechte ist das Recht auf Versammlungsfreiheit:

Artikel 8 [Versammlungsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

… nun folgt ein kleiner Exkurs in Sachen Verfassungsanspruch und Verfassungswirklichkeit:

Auszug aus einem Flugblatt von Ver.di (pdf)

“Der Drucker und die Krankenschwester, der Postler, die Busfahrer …. wir alle brauchen die Freiheit, uns zusammenzuschließen und unseren Forderungen öffentlich Nachdruck zu verleihen. Deswegen wenden wir uns entschieden gegen den von der bayerischen Staatsregierung vorgelegten Entwurf eines neuen Versammlungsgesetzes. Ein Versammlungsgesetz, das bedeutet:

eine massive Einschränkung der Demonstrationsfreiheit, z.B. weil

Fahnen, Anstecker, einheitliche Schilder nach willkürlicher Entscheidung der Polizei bereits gegen das neu erfundene ‘Militanzverbot’ verstoßen und mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro bestraft werden können

Versammlungsleiter und Ordner zu „Hilfspolizisten“ gemacht und von Behörden und Polizei als „ungeeignet“ oder „unzuverlässig“ abgelehnt werden können

Versammlungen nach Gutdünken der Polizei gefilmt und diese Übersichtsaufnahmen beliebig lange aufbewahrt werden können

zwei Personen, die sich laut unterhalten, bereits als Versammlung gewertet werden können …

ein Eindringen in Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, z.B. weil

Versammlungsleiter von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen im Vorfeld und vor Ort alle persönlichen Daten an die Polizei weitergeben müssen und die Polizei Versammlungsleiter als „ungeeignet“ ablehnen kann

der Polizei Zutritt gewährt und ein „angemessener Platz“ bei solchen Veranstaltungen eingeräumt werden muss – sonst sind bis zu 3000 Euro Bußgeld zu zahlen. Nur die Einsatzleitung muss sich den Veranstaltern zu erkennen geben.

davon selbst nichtöffentliche Versammlungen (z.B. Streikversammlungen) betroffen sein können …
… da sag ich nur “Frei statt Bayern!”

Dazu und zuerst ein weiterer Auszug aus dem Deutschen Grundgesetz, welches der Bayrischen Verfassung übergeordnet ist:

Artikel 20 [Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht]

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Wer nun immer noch nicht überzeugt ist, dass es Zeit wird, die ganze Bande auf das Peinlichste zu überwachen, dem seien die folgenden Ausschnitte aus der Bayrischen Verfassung gegönnt:

Bayrische Verfassung

Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat, in dem festen Entschlusse, den kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern, gibt sich das Bayerische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung.

Artikel 15 Ausschluss von Wählergruppen
(1) Wählergruppen, deren Mitglieder oder Förderer darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

Artikel 18 Auflösung, Abberufung
(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluss seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen.
(2) Er kann im Falle des Artikels 44 Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst werden.
(3) Er kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden!!!
(4) Die Neuwahl des Landtags findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung statt.

Artikel 44 Ministerpräsident
(1) Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Der Ministerpräsident kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Er muss zurücktreten, wenn die politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich machen. Der Rücktritt des Ministerpräsidenten hat den Rücktritt der Staatsregierung zur Folge. Bis zur Neuwahl eines Ministerpräsidenten geht die Vertretung Bayerns nach außen auf den Landtagspräsidenten über. Während dieser Zeit kann der Landtagspräsident vom Landtag nicht abberufen werden.

Artikel 48 Notstandsrecht
(1) Die Staatsregierung kann bei drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Recht der öffentlichen freien Meinungsäußerung (Artikel 110), die Pressefreiheit (Artikel 111), das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis (Artikel 112) und die Versammlungsfreiheit (Artikel 113) zunächst auf die Dauer einer Woche einschränken oder aufheben.
(2) Sie hat gleichzeitig die Einberufung des Landtags zu veranlassen, ihn von allen getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen und diese auf Verlangen des Landtags ganz oder teilweise aufzuheben. Bestätigt der Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl die getroffenen Maßnahmen, so wird ihre Geltung um einen Monat verlängert.
(3) Gegen die getroffenen Maßnahmen ist außerdem Beschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof zulässig; dieser hat innerhalb einer Woche wenigstens eine vorläufige Entscheidung zu treffen.

Artikel 59 Ministeranklage
Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.

Artikel 61 Anklage gegen Minister und Abgeordnete
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags.
(2) Die Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung ist darauf gerichtet, dass die Verfassung oder ein Gesetz von ihm vorsätzlich verletzt worden ist.
(3) Die Anklage gegen ein Mitglied des Landtags ist darauf gerichtet, dass es in gewinnsüchtiger Absicht seinen Einfluss oder sein Wissen als Mitglied des Vertretungskörpers in einer das Ansehen der Volksvertretung gröblich gefährdenden Weise missbraucht hat oder dass es vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtags oder einer seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass sie öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis gebracht hat.
(4) Die Erhebung der Anklage erfolgt durch den Landtag auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl und bedarf einer Zweidrittelmehrheit dieser Zahl. Jedes Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags kann Antrag gegen sich selbst stellen.

Artikel 74 Volksbegehren, Volksentscheid
(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes stellt.
(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
(3) Das Volksbegehren ist vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten.
(4) Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.
(5) Rechtsgültige Volksbegehren sind von der Volksvertretung binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu behandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Der Ablauf dieser Fristen wird durch die Auflösung des Landtags gehemmt.
(6) Die Volksentscheide über Volksbegehren finden gewöhnlich im Frühjahr oder Herbst statt.
(7) Jeder dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Weisung der Staatsregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung über den Gegenstand darlegen soll.

Artikel 75 Verfahren bei Verfassungsänderungen
(1) Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.

Artikel 92 Richtervorlagen bei vermuteter Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
Hält der Richter ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.

Artikel 96 Unparteilichkeit und Verfassungstreue der Beamten
Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei. Der Beamte hat sich jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes zu stehen.

Artikel 97 Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen
Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.

Grundrechte & Grundpflichten

Artikel 98 Grundrechtseinschränkungen
Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Artikels 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.

Artikel 99 Schutz der Grundrechte
Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.

Artikel 100 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.

Artikel 101 Handlungsfreiheit
Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet.

Artikel 102 Freiheit der Person
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Artikel 107 Glaubens- und Gewissensfreiheit
(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

Artikel 110 Recht der freien Meinungsäußerung
(1) Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

Artikel 111 Pressefreiheit
(1) Die Presse hat die Aufgabe, im Dienste des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und Einrichtungen und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.
(2) Vorzensur ist verboten. Gegen polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann gerichtliche Entscheidung verlangt werden.

Artikel 112 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis; Informationsfreiheit
(1) Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.
(2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druckerzeugnissen sind unzulässig.

Artikel 113 Versammlungsfreiheit
Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Artikel 114 Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen, die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.
(3) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei.

Artikel 115 Petitionsrecht
(1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.

Artikel 117 Treuepflicht

Der ungestörte Genuss der Freiheit für jedermann hängt davon ab, dass alle ihre Treuepflicht gegenüber Volk und Verfassung, Staat und Gesetzen erfüllen. Alle haben die Verfassung und die Gesetze zu achten und zu befolgen, an den öffentlichen Angelegenheiten Anteil zu nehmen und ihre körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.

Artikel 118 Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.

Artikel 119 Rassen- und Völkerhass
Rassen- und Völkerhass zu entfachen ist verboten und strafbar.

Artikel 120 Verfassungsbeschwerde
Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.

… jo, im Grunde unsres Herzans samma do iagndwia olle Beyan - oda laicht ned - Zefix?

One Trackback/Pingback

  1. [...] polizeim, aber an den Razzien ist nicht die Pozilei schuld, sondern das > SYSTEM. Eine oft gemachte Verwechslung. Die Polizei bekommt nur die > Anzeige, in diesem Fall von der Musikindustrie, vermittelt über die > Staatsanwaltschaft, und dann heisst es “macht mal”. Die können ja > auch > nicht sagen “nö, ich mach die Razzia nicht”, die halten sich nur an > die > Gesetze. Aber ein bitterer Nachgeschmack bleibt trotzdem: Anzeige einer Privatperson wegen Kindesmissbrauch > Keine Reaktion. Anzeige der Musikindustrie wegen Napster > Massenhafte Hausdurchsuchungen Sowas stimmt mich persönlich sehr traurig. Ein weiterer Grund nie mehr in meinem Leben eine Musik-CD zu kaufen (ausser vielleicht bei einem Straßenhändler in Rom). Ich weiß das juckt die nicht, aber bei mir sind die unten durch. Und keiner kann mich hindern meine Meinung über die Musikindustrie mit Freunden auszutauschen. c’x [...]

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